Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat den Fall „Mir Hobby“ abgeschlossen und klargestellt, wann ein Informationsvermittler haftet

Zuvor haben wir über das Verfahren „Mir Hobby“ vor dem Verfassungsgericht der Russischen Föderation berichtet, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über Informationsintermediäre (Art. 1253.1 ZGB RF) überprüft wurde. Am 16. Juni veröffentlichte das Gericht seine Entscheidung und erklärte sämtliche angegriffenen Normen für verfassungsgemäß. Zugleich nahm das Gericht eine Auslegung vor, die erhebliche Auswirkungen auf Streitigkeiten unter Beteiligung von Online-Marktplätzen haben dürfte. Darüber hinaus wurde der Fall „Mir Hobby“ zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; unseres Erachtens bestehen weiterhin erhebliche Erfolgsaussichten für das Unternehmen.

Zu welchen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht?1. Nach der allgemeinen Regel stellen Dienstleistungen von Marktplätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren (Lagerung, Transport, Werbung, Zahlungsabwicklung etc.) für sich genommen keine eigenständige Rechtsverletzung dar und schließen die Qualifikation als Informationsintermediär nicht aus. Eine Gesamtschau dieser Tätigkeiten kann jedoch auf eine Beteiligung an der Verletzung von Immaterialgüterrechten hindeuten und eine gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam mit dem Verkäufer begründen.

  1. Zusicherungen in Verträgen zwischen Verkäufern und Marktplätzen über die Nichtverletzung von Rechten Dritter (Art. 431.2 ZGB RF) begründen eine widerlegliche Vermutung entschuldbaren Nichtwissens, die den Intermediär von der Haftung befreien kann.
  2. Stellt der Rechtsinhaber nach Einreichung einer Beschwerde erneut ein gleichartiges Angebot desselben Verkäufers fest, entfällt die Haftungsprivilegierung des Marktplatzes, da die Vermutung entschuldbaren Nichtwissens als widerlegt gilt.
  3. Marktplätze sind verpflichtet, offensichtliche Rechtsverletzungen zu erkennen und zu unterbinden. Hierauf können insbesondere ein ungewöhnlich niedriger Preis sowie die Nachahmung bekannter Marken hindeuten.
  4. In der Beschwerde hat der Rechtsinhaber das Bestehen des Schutzgegenstands sowie seines ausschließlichen Rechts darzulegen. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung wird bereits durch die Einreichung der Beschwerde vermutet und kann vom Verkäufer bei Vorliegen rechtmäßiger Nutzungsgründe widerlegt werden. Der Marktplatz ist verpflichtet, die Beschwerde an den Verkäufer weiterzuleiten.
  5. Grundsätzlich ist der Rechtsinhaber lediglich berechtigt, die vorübergehende Sperrung eines Angebots zu verlangen. Eine dauerhafte Sperrung setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus. Andernfalls können Marktplatz oder Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend machen. In bestimmten Konstellationen kann auch eine öffentlich-rechtliche Haftung des Rechtsinhabers in Betracht kommen (z. B. wegen unlauteren Wettbewerbs). Eine Ausnahme gilt, wenn eine gerichtliche Inanspruchnahme unmöglich oder erheblich erschwert ist (etwa aufgrund ausländischer Zuständigkeit). In solchen Fällen kann eine dauerhafte Sperrung auch ohne gerichtliche Entscheidung zulässig sein.
  6. Wird eine Beschwerde als unbegründet angesehen, hat der Marktplatz eine begründete schriftliche Ablehnung zu erteilen. Diese kann angefochten werden und als Grundlage für eine Haftung des Marktplatzes als Informationsintermediär dienen.
  7. Die Sperrung eines Angebots nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Rechtsinhaber kann ebenfalls eine Haftung begründen.
  8. Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anfragen durch den Marktplatz (z. B. zu Verkaufsvolumina) kann als Versuch gewertet werden, eine Rechtsverletzung zu verschleiern, und haftungsbegründend sein.
  9. Der Rechtsinhaber ist berechtigt, bei wiederholten Verletzungen von Immaterialgüterrechten die Sperrung des Verkäuferkontos zu verlangen.

SchlussfolgerungenFür Rechtsinhaber ergeben sich neue Risiken, insbesondere Schadensersatzansprüche seitens der Verkäufer und anderer Rechtsinhaber im Zusammenhang mit vorübergehenden Sperrungen, sofern diese nicht gerichtlich bestätigt werden. Die Rechtsprechung wird erst noch Kriterien für die Berechnung entgangenen Gewinns entwickeln müssen. Eine ausschließliche Anknüpfung an das Verkaufsvolumen des gesperrten Angebots erscheint nicht in jedem Fall sachgerecht, da dies bei vorhandenen Restbeständen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen kann. Gleichzeitig steigt das Risiko der Geltendmachung entgangenen Gewinns erheblich, wenn die Ware ihre Gebrauchseigenschaften verliert (z. B. durch Ablauf der Haltbarkeit).

Offen bleibt die Frage, ob Gerichte im Rahmen solcher Streitigkeiten die Begründetheit der ursprünglichen Beschwerde prüfen müssen. Es ist davon auszugehen, dass Ansprüche insbesondere bei Rechtsmissbrauch (einschließlich sogenannter „Patenttrolle“) Erfolg haben werden. Formal schließt die Entscheidung jedoch eine Haftung auch gutgläubiger Rechtsinhaber nicht aus, sofern eine Sperrung nicht gerichtlich bestätigt wird.

Es ist ferner zu erwarten, dass sich die Praxis dahingehend entwickelt, die Haftung von Informationsintermediären zu erleichtern. Marktplätze werden sich bei offensichtlichen und systematischen Rechtsverletzungen seitens der Verkäufer nicht mehr auf Unkenntnis berufen können. Gleichzeitig erhalten Rechtsinhaber ein zusätzliches Instrument in Form der Möglichkeit, die Sperrung von Konten unlauter handelnder Verkäufer zu verlangen.

Es ist wahrscheinlich, dass Marktplätze ihre internen Richtlinien verschärfen und sowohl Angebote als auch Verkäuferkonten verstärkt sperren werden.

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