Ein Wettbewerber nutzt Ihre Grafiken auf einem Marktplatz – was tun?
In unserer Praxis zum Schutz geistigen Eigentums stoßen wir regelmäßig auf Fälle, in denen ein Wettbewerber fremde Infografiken, Fotos oder Designelemente in einem Produkteintrag auf einem Marktplatz verwendet. In der Regel handelt es sich um bearbeitete Bilder, kommerzielle Infografiken, Produktvorteilsdarstellungen oder vollständig kopierte Layouts.
Wir beleuchten die wichtigsten Fragen: Wie weist man die Urheberschaft nach, welche Risiken gibt es bei der Berechnung der Entschädigung und mit welchen Beträgen kann man realistischerweise rechnen?
Nachweis der Urheberschaft: Reichen Quelldateien aus?
Die jüngste Rechtsprechung ist recht gefestigt: Zum Nachweis der Urheberschaft an einem fotografischen Werk oder einem Designwerk wird das Vorhandensein von Quelldateien in der Regel als ausreichend angesehen.
Insbesondere:
- Im Fall Nr. A43-17001/2025 (Beschluss des Ersten Arbitrage-Berufungsgerichts vom 26.01.2026 Nr. 01AP-5013/2025) erkannte das Gericht die Urheberschaft an einer Infografik aufgrund der Quelldatei (.png), der Metadaten zur Erstellung und von Screenshots aus Figma, die den Erstellungsprozess belegen, als nachgewiesen an.
- Im Fall Nr. A40-129196/2024 (Beschluss des IP-Gerichts vom 18.07.2025 Nr. S01-876/2025) wurden Quelldateien im .psd-Format mit Ebenen, Metadaten und Erstellungsdatum als ausreichende Beweise anerkannt.
Mit anderen Worten: Wenn der Rechteinhaber über Folgendes verfügt:
- eine Quelldatei mit erhaltenen Ebenen,
- Metadaten,
- einen Nachweis der Erstellung in einem Grafikprogramm,– ist dies in den meisten Fällen ausreichend, um die Urheberschaft zu beweisen.
Wenn ein Unternehmen Screenshots der Eigenschaften der Quelldatei und Zugriff auf die Datei selbst (z. B. über eine Cloud-Speicherung) hat, gilt diese Beweisgrundlage als akzeptabel und der gängigen Praxis entsprechend.
Berechnung der Entschädigung: Nicht immer linear
Oft besteht die Versuchung, die Entschädigung nach folgender Formel zu berechnen:„Anzahl der Einträge × Anzahl der Werke × Höhe der Entschädigung“.
Allerdings gibt es hier wichtige Einschränkungen.
Risiko der „Serienhaftigkeit“ von Werken
Wenn die Infografiken im Rahmen eines einzigen kreativen Prozesses, zur gleichen Zeit und für denselben Gegenstand erstellt wurden, kann das Gericht mehrere Bilder zu einem einzigen Werk zusammenfassen.
Ein solcher Ansatz findet sich z. B. im Fall Nr. A41-4967/2025 (Beschluss des IP-Gerichts vom 13.10.2025 Nr. S01-1267/2025).
Wenn sich in einem Quellordner z. B. 8 Infografiken befinden, könnte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass einige von ihnen ein einheitliches Ergebnis kreativer Tätigkeit darstellen. Je nach Struktur des Materials besteht das Risiko eines teilweisen „Wegfalls“ der Werke.
Risiko der Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einem einzigen
Ein gesondertes Problem ist die sogenannte „Einheit des Vorsatzes“ des Verletzers.
Wenn der Verletzer:
- mehrere Einträge mit derselben Infografik veröffentlicht hat,
- oder mehrere Werke im Rahmen des Verkaufs einer einzigen Warencharge verwendet hat,kann das Gericht die Episoden aufgrund eines einheitlichen wirtschaftlichen Zwecks zu einem einzigen Verstoß zusammenfassen.
Diese Position zeigt sich z. B.:
- Im Fall Nr. A53-39679/2023 (Beschluss des IP-Gerichts vom 24.06.2024 Nr. S01-958/2024),
- Im Fall Nr. A56-19499/2024 (Beschluss des 13. Arbitrage-Berufungsgerichts vom 01.10.2024 Nr. 13AP-21517/2024).
Wenn es sich um einen „Wiederholungstäter“ handelt, der systematisch dieselbe Infografik in mehreren Einträgen verwendet, muss das Risiko einer Zusammenlegung der Episoden berücksichtigt werden.
Wichtig zu beachten:Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Einheit des Vorsatzes von sich aus zu ermitteln. Gemäß Ziffer 4 der Empfehlungen des Beratungsrats beim IP-Gericht muss der Beklagte die entsprechenden Umstände beweisen.
Tatsächliche Entschädigungsbeträge: Die Praxis ist ernüchternd
Ein eigenes Wort zur Höhe der Entschädigung.
Theoretisch kann man Beträge deutlich über 10.000 Rubel pro Verstoß fordern. In der Praxis überschreiten Gerichte in Fällen von Infografiken und Fotos auf Marktplätzen nur äußerst selten die Grenze von 10.000 Rubel pro Werk.
Beispiele:
- Fall Nr. A53-39679/2023: 10.000 Rubel pro Verstoß (insgesamt 20.000 Rubel) zugesprochen, bei geforderten 25.000 und 35.000 Rubel.
- Fall Nr. A56-19499/2024: 10.000 Rubel pro Verstoß (insgesamt 120.000 Rubel), bei geforderten 330.000 Rubel.Fall Nr. A71-14305/2024: 10.000 Rubel pro Verstoß (insgesamt 250.000 Rubel), bei geforderten 375.000 Rubel.
- Fall Nr. A 22-1455/2023: Das Berufungsgericht reduzierte die Entschädigung auf 110.000 Rubel (die erste Instanz hatte ursprünglich 420.000 Rubel zugesprochen).
- Fall Nr. A40-175840/2023: 12.000 Rubel pro Verstoß (insgesamt 336.000 Rubel).
Ohne erschwerende Umstände und einen großen Umsatz ist es daher schwierig, einen wesentlich höheren Betrag pro Werk zu erwarten.
Praktische Schlussfolgerung
Wenn ein Wettbewerber Ihre Infografiken verwendet:
- Sichern Sie zunächst den Verstoß ordnungsgemäß (ggf. mit notarieller Beweissicherung).
- Prüfen Sie das Vorhandensein von Quelldateien und Metadaten – das ist der Schlüssel zum Nachweis der Urheberschaft.
- Schätzen Sie die Risiken einer Zusammenlegung von Werken und Episoden realistisch ein.
- Bemessen Sie Ihre Forderungen anhand der aktuellen Rechtsprechung, nicht aufgrund überzogener Erwartungen.
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Infografiken, Fotos oder Ihr Design auf einem Marktplatz verwendet werden – schildern Sie uns Ihren Fall über unseren Telegram-Bot: @magenta_contact_bot